DER ENERGIEAUSWEIS
Um bis zum Jahr 2050 alle Gebäude nahezu klimaneutral zu betreiben, hat sich die Bundesregierung auf Standards zur Energieeinsparung geeinigt, um bis zum Jahr 2050 alle Gebäude nahezu klimaneutral zu betreiben. Geregelt ist dies in der sog. Energieeinsparverordnung (EnEV).
Die letzte Novelle der Energieeinsparverordnung ist am 01.05.2014 in Kraft getreten. Diese enthält unter anderem eine Anhebung der Neubauanforderungen, die zum 1. Januar 2016 wirksam geworden ist: Der erlaubte Jahres-Primärenergiebedarf für Neubauten wird um durchschnittlich 25 Prozent und der Wert für die Mindestwärmedämmung der Gebäudehülle um durchschnittlich 20 Prozent gesenkt. Die Anforderungen an die energetischen Anforderungen an Neubauten sind somit seit dem 1. Januar 2016 entsprechend strenger. (Quelle: Bundesministerium für Umwelt)
Die Energieeinsparverordnung schreibt vor, dass bei allen Immobilienanzeigen erstmals die Energiekennwerte angegeben werden müssen.
Auf Basis des neuen Energieausweises (ab dem 1.5.2014 erstellt) sind bei einem Wohngebäude folgende Pflichtangaben vorgeschrieben:
1. Art des Energieausweises (Bedarf oder Verbrauchsausweis)
2. Der dort genannte Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch
3. Der wesentliche Energieträger für die Heizung
4. Das im Energieausweis genannte Baujahr
5. Die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.
Welche Angaben gelten, wenn ältere Energieausweise vorliegen, teilen wir Ihnen auf Anfrage gerne mit.
Geregelt ist auch, dass spätestens bei der Besichtigung der Energieausweis in Kopie vorzulegen oder auszuhängen ist.
Mit Vertragsabschluss ist eine Kopie des Ausweises an den Mieter/Käufer zu übergeben.
Eigentümer sollten wissen, dass die Bestimmung einen Energieausweis dem Vertragspartner vorzulegen, sich an die Eigentümer von Immobilien richtet. Bei Nichtbeachtung kann gegen den Eigentümer ein Bußgeld verordnet werden.
Sollten Sie noch keinen Energieausweis haben, prüfen Sie zunächst, ob Ihre Immobilie Teil einer Eigentümergemeinschaft ist. In der Regel liegt dem Hausverwalter dann bereits der Ausweis vor und Sie erhalten dort eine Kopie. In jedem anderen Fall raten wir Ihnen einen Energieausweis zeitnah erstellen zu lassen, wenn der Verkauf oder die Vermietung der Immobilie ansteht.
Einen Energieausweis erhalten Sie z.B. bei Ihrem Schornsteinfeger oder bei zugelassenen und ausgewiesenen Energieberatern.
Gerne kümmern wir uns darum!